Allgemeine Geschäftsbedingungen:
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (AGB) der Grischa - Boden GmbH,
Tardisstrasse 199, 7205 Zizers/ Landquart.
1. Geltung 1.a
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Grischa - Boden GmbH (nachstehend: AGB) kommen auf jeden abgeschlossenen Auftrag (schriftlich und/ oder mündlich) zwischen uns und Ihnen als Kunde zur Anwendung. Dies ist dann der Fall, wenn Grischa - Boden GmbH die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss allgemein bekannt gegeben hat, sei
es durch Kopie, auf der Internetseite www.grischa-boden.ch, in Katalogen und/oder Dokumentationen, auf Offerten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheinen oder anderen Dokumenten. AGB früherer Fassungen sind ungültig. Es gilt die jeweils zum Vertragsabschluss geltende Version (siehe www.grischa-boden.ch).
1.b
Widersprechen individuelle Vereinbarungen oder Zusicherungen seitens der Grischa - Boden GmbH im Einzelfall, namentlich in der Offerte, Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor, sofern sie rechtsgültig schriftlich bestätigt wurden.
1.c
Widersprechen diese AGB allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der Grischa - Boden GmbH jenen des Kunden vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart oder festgestellt wurde.
1.d
Die zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses geltenden AGB sind auch für sämtliche Folgeleistungen zwischen Grischa - Boden GmbH und dem Kunden gültig.
2. Offerte, Entstehung und Inhalt des Vertrages 2.a
Die von Grischa - Boden GmbH angebotenen Kataloge und Dokumentationen, namentlich die darin aufgeführten Preise und technischen Angaben sind unverbindlich. Änderungen sind jederzeit vorbehalten.
2.b
Die Offerten von Grischa - Boden GmbH sind gemäss der darin enthaltenen Frist verbindlich, fehlen Angaben dazu, ist die Offerte 90 Tage lang verbindlich. Mündliche Angebote der Grischa - Boden GmbH sind unverbindlich und freibleibend.
Die vom Kunden mündlich oder schriftlich abgegebene Bestellung ist für ihn bindend. Grischa - Boden GmbH ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 10 Arbeitstagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung zu bestätigen.
2.d
Erteilt der Kunde losgelöst einer vorangehenden Offerte den Auftrag und bestätigt Grischa - Boden GmbH die Bestellung schriftlich (Auftragsbestätigung), so entsteht der Vertrag mit der Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden.
2.e
Ansprüche gegenüber der Grischa - Boden GmbH darf der Kunde nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Grischa - Boden GmbH an Dritte abtreten.
2.f
Lichtechtheitsstufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für unterschiedliche Materialien und somit auch für Bodenbeläge unterschiedliche Lichtechtheitsstufen gibt. Diese werden in der Fachliteratur wie folgt angegeben und wird vom Kunden bei der Bemusterung und vor der Offertstellung erwähnt. 1 = sehr gering 2 = gering 3 = mässig 4 = ziemlich gut 5 = gut 6 = sehr gut 7 = vorzüglich 8 = hervorragend
3. Zahlungsbedingungen 3.a
A-Konto Rechnung - bei unseren Produkten handelt es sich um Produkte ohne Rückgaberecht oder beschränkter Rückgaberecht. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden 50% des Betrages in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist innert 15 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Das Material wird vor Arbeitsbeginn am Lager Grischa - Boden GmbH in Zizers/ Landquart gelagert oder bleibt beim Lieferanten eingelagert.
3.b
Schlussrechnung - Sofern nichts anderes schriftlich verabredet wurde, ist der Rechnungsbetrag innert 20 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei Verzug bezahlt der Käufer namentlich Auftraggeber / Kunde einen Verzugszins von 6 % ab Fälligkeitsdatum. Ohne Einrede durch den Käufer innerhalb von 10 Arbeitstagen, bezogen auf das Rechnungsdatum, anerkennt er, den Kaufpreis zu schulden. Eine nicht fristgerecht widersprochene Rechnung gilt als Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG. Allfällige Rechnungskorrekturen sind der Grischa - Boden GmbH unverzüglich zu melden. Allfällige Reklamationen berechtigen nicht zum Zurückhalten der Zahlung. Allfällige Gutschriften werden durch die Grischa - Boden GmbH nach Prüfung des Sachverhalts ausgestellt und gutgeschrieben.
3.c
Mehraufwand/ Regie - Der Mehraufwand oder Regiearbeiten werden mit dem Bauherren/ Bauleitung oder Auftragsgeber abgesprochen und anschliessend separat oder in der Gesamtabrechnung separiert ausgewiesen in Rechnung gestellt.
3.d
Im Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassstundungsfall fallen sämtliche Rabatte und weitere Vergünstigungen weg und sämtliche offenen Lieferungen und Fakturen sind sofort zur Zahlung fällig.
4. Parkett 4.a
Holz ist ein natürliches Produkt bei welchem jedes Stück ein Unikat ist. Der Kunde akzeptiert, dass es zwischen den Bemusterungstafeln und Mustern gegenüber der Produktionspartie Abweichungen in der Farbe und in der Ausführung (Äste, Hicke, Splint, Maserung, etc.) geben kann. Diese sind keine Reklamationsgründe. Zu beachten sind ein dauerhaftes Raumklima um 45 und 50% Luftfeuchtigkeit. Entstandene Schäden wie Schüssellungen und Risse im Parkett sowie Ablösungen die durch zu tiefe oder zu hohe Luftfeuchtigkeit zurück zu führen sind, gelten nicht als Reklamationsgrund und sind nicht garantiepflichtig.
Im weiteren gelten die Richtblätter der ISP/ Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepages herunter geladen oder bei Grischa - Boden GmbH angefordert werden.
4. b
Bei Kork, Laminat, PVC-Beläge, Vinyl-Beläge, CV-Beläge, Linoleum akzeptiert der Kunde, dass zwischen Kollektionsmustern und Produktionspartien Abweichungen möglich sind, ebenso Farb- und Strukturabweichungen. Diese sind keine Reklamations-gründe. Im weiteren gelten die Richtblätter der ISP/ Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepages herunter geladen oder bei Grischa - Boden GmbH werden.
4.c
Teppichbeläge Spezialmasse bei Textilbelägen und resilienten Belägen: Schnittmasspreise werden angerechnet für: Rechteckige, d.h. in Länge und Breite zugeschnittene Stücke, wobei die Breite nicht mit der Originalbreite identisch ist. Für extreme Masse (zum Beispiel ab 5 m1 in Unterbreite) resp. mit sehr ungünstigem Abfall oder sehr aufwändigem Zuschnitt kann ein Zuschlag von 40 % oder mehr verrechnet werden. Der Kunde akzeptiert, dass zwischen Kollektionsmustern und Produktionspartien kleine Abweichungen möglich sind, ebenso geringe Farb- Struktur- und Rapportabweichungen. Auch erstellungsbedingte Abweichungen in Farbe, Grösse (Nuance und Kaliber) sind möglich, sofern die üblichen Toleranzen eingehalten sind. Je nach Produkt sind grössere Abweichungen zwischen Muster und geliefertem Material möglich. Vorbehalten bleiben Produkt- und Sortimentsänderungen. Nicht als Fabrikationsfehler gelten insbesondere: Bei Textilbelägen: Shading (Floorverwerfung) und leichte Farbabweichungen in der Breite oder zwischen einzelnen Rollen, speziell bei stückgefärbten oder bedruckten Qualitäten. Abweichungen von den Massen und Rapporten bis 1 %. Eine (produktionsbedingte) Mehrmenge bis 5 % bei Sonderanfertigungen (z.B. Druck- oder Webware) muss übernommen werden. Bei Kleinmengen kann diese auch grösser als 5% sein. Im weiteren gelten die Richtblätter der Boden Schweiz/ Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepages herunter geladen oder bei Grischa - Boden GmbH angefordert werden. Vertrag/ Normen 5. Untergründe Unterlagsböden die Beschleuniger, Schnellbinder oder spezielle Mischungen beinhalten, die nach der einzig anerkannten Feuchtigkeitsprobe nach CM-Messung schwer messbar sind oder nach einem anderen Prinzip gemessen werden müssen, stehen nicht in der Verpflichtung der Grischa - Boden GmbH dies festzustellen. Spezielle Untergründe die nicht auf reiner Anhydrit- oder Zementbasis basieren, sind von dem Bauherrn/ Bauleitung/ Auftraggeber der Firma Grischa - Boden GmbH
vor der Verlegung bekannt zu geben. Heizprotokolle sind ohne verlangen der Grischa - Boden GmbH von dem Bauherrn/ Bauleitung/ Auftraggeber und allenfalls vertreten durch den Archiktekten vor der Verlegung bereit zu stellen. Sollten Folgeschäden durch nicht ausgehändigten Information (Heizprotokollen, Angaben Untergründen) fehlen, kann die Firma
Grischa - Boden GmbH keine Haftung für Folgeschäden übernehmen. Im weiteren gelten die Richtblätter der ISP/ Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepage runter geladen, oder bei Grischa - Boden GmbH
bezogen werden.
5. Vertragserfüllung
Ist zwischen den Vertragsparteien ein Liefertermin vereinbart worden und verspätet sich die Lieferfrist aus Gründen, welche Grischa - Boden GmbH nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer/ Kunden/ Auftraggeber in diesem Fall weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Verweigerung der Annahme resp. Ausführung und sowie Schadenersatz.
6. Normen
Für die Verarbeitung und Sicherstellung der Produkte sowie dessen Zubehör gelten die gültigen SIA Normen, die Angaben und Hinweise der Branchenverbände/ Institute sowie die spezifischen und aktuellen Merk- und Datenblätter der Lieferanten.
7. Gewährleistung
Haftung für Mängel, alle anderen unmittelbaren und/ oder mittelbaren, direkten und/ oder indirekten Schäden und/ oder Folgeschäden sind von der Gewährleistung und Haftung der Grischa - Boden GmbH ausgeschlossen.
8. Warenretouren
Da es sich bei jeder Bestellung um eine Sonderanfertigung handelt, kann die bestellte Ware nicht zurück genommen werden. Massenware die der Lieferant am Lager führt, kann mit einem Zuschlag von 50% retourniert werden.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht 9.a
Falls Streitigkeiten nicht einvernehmlich gelöst werden können, wird der Gerichtstand Zizers/ Landquart als ausschliesslicher Gerichsstand festgelegt. Anwendbar ist nur Schweizerisches Recht.
9.b
Wohnt eine Partei im Ausland oder verlegt sie ihren Sitz ins Ausland, wählt diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit als Spezialdomizil i.S.v. Art. 50 SchKG St. Gallen.
Zizers/ Landquart, 20. Dezember 2017